Kindergeld während der Ausbildung

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11.11.2011 Gute Nachricht für Azubis und ihre Eltern: Anspruch auf Kindergeld haben Auszubildende bis zum 25. Lebensjahr - jetzt unabhängig vom Einkommen.

Bisher erhielten Eltern für ihre volljährigen Kinder kein Kindergeld beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag mehr, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 EUR pro Jahr überstiegen.

Auch wenn der Grenzbetrag nur um einen einzigen Euro überschritten war, war Schluss mit Kindergeld.

Einkommensprüfung fällt weg

Diese Einkommensprüfung fällt zum 01.01.2012 ersatzlos weg: Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden ab 2012 unabhängig von ihren Einkünften stets als Kind berücksichtigt. Eine Forderung der IG Metall ist damit endlich umgesetzt.

Neuregelungen bei der Zweitausbildung

Bei der Zweitausbildung gelten folgende Neuregelungen. Zukünftig soll eine Erwerbstätigkeit aber nur bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums eines Kindes außer Betracht bleiben. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist. Diese Vermutung kann zukünftig allerdings durch den Nachweis widerlegt werden, dass

1. das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung oder einem weiteren
Studium befindet und

2. keiner "schädlichen" Erwerbstätigkeit nachgeht.

Ausgehend von einer Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden ist nach neuem Recht eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Unschädlich sind zudem ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Wer profitiert von der Neuregelung?

Von dieser Neuregelung profitieren vor allem Eltern von Kindern in bezahlten Ausbildungsgängen wie etwa Azubis im dritten Lehrjahr oder Kinder, die während ihres Studiums Ferien- oder Nebenjobs annehmen oder etwa eine Halbweisenrente beziehen. Begünstigt sind zukünftig ferner Ausbildungsgänge an Abendschulen oder Fernuniversitäten, die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden.

Diese Angaben sind mit Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes (BGBL) Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55 am 4. November 2011 jetzt offiziell.

Letzte Änderung: 14.11.2011