Metall-Tarifrunde 2008

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30.10.2008 Beschäftigte in Leiharbeit lassen sich nicht als Streikbrecher missbrauchen!

Friedenspflicht ist um! Warnstreiks beginnen!

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer müssen in einem bestreikten Betrieb nicht arbeiten. Sie haben das Recht, ihre Leistung zu verweigern. Niemand kann verpflichtet werden, den streikenden Kolleginnen und Kollegen in den Rücken zu fallen und sich als Streikbrecher missbrauchen zu lassen. Das steht im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

§ 11 Absatz 5 dieses Gesetzes bestimmt unmissverständlich:
"Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen des Arbeitskampfes (...) hat der Verleiher den Arbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen."

Auch in den DGB-Tarifverträgen zur Leiharbeit ist ausdrücklich untersagt, Beschäftigte in Leiharbeit in bestreikten Betrieben einzusetzen.

Leihbeschäftigten, die von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, können keine Nachteile entstehen. Der Arbeitgeber muss das Entgelt weiterzahlen. Er kann Beschäftigte in Leiharbeit allerdings in einem anderen Betrieb einsetzen.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sollten folgende Regeln beachten:

1. Informiert eure Verleihfirma vorab über die möglichen Streikmaßnahmen.

2. Meldet euch am Tag des Streiks bei der Streikleitung. Ihr werdet dort weiter informiert.

3. Meldet euch am Tag des Streiks bei eurer Verleihfirma.

4. Nach Abschluss des Arbeitskampfes wird der Betriebsrat der Einsatzfirma euch beraten, falls es wider Erwarten Probleme gegeben hat.

5. Mitglieder der IG erhalten Rechtsschutz.

Letzte Änderung: 30.10.2008