Erwerbsminderungsrente

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04.11.2014 Seit dem 1. Juli 2014 gibt es eine finanzielle Verbes- serung bei der Erwerbsminderungsrente. Ein Schritt in die richtige Richtung. Die IG Metall hat dafür erfolgreich gekämpft und macht weiter.

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Wer gesundheitsbedingt nicht mehr (unter 3 Stunden/Tag) oder nur noch eingeschränkt (3 bis 6 Stunden/Tag) arbeiten kann, bekommt Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die sogenannte Wartezeit erfüllt ist. Das heißt, es müssen insgesamt mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden und in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen bei der Wartezeiterfüllung: Wenn teilweise oder volle Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Wehrdienstbeschädigung oder volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist, soweit davor innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge bezahlt wurden.

Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel als Zeitrente, d. h. befristet für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn geleistet. Die Befristung kann wiederholt werden. Wenn der Rentenanspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird die Rente unbefristet als Dauerrente bewilligt.

Bei der Erwerbsminderungsrente wurde bisher so gerechnet, als ob die Betroffenen noch nach Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätten. Die Lücke im Rentenkonto wurde durch die sogenannte Zurechnungszeit aufgefüllt, ohne dass dafür Beiträge gezahlt werden müssen. Während eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wie Altersrente berechnet wird, ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
nur halb so hoch.

Was beinhaltet die Neuregelung der Erwerbsminderungsrente?

Die sogenannte Zurechnungszeit ist nun um zwei Jahre vom 60. auf das 62. Lebensjahr verlängert worden. Das heißt, Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher weitergearbeitet hätten.

Bisher wurde die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Künftig werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung aus der Berechnung herausfallen, wenn sie die Rente mindern. Ist dies nicht der Fall, dann werden sie voll mitgezählt. Das heißt, Einkommenseinbußen, zum Beispiel durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeit oder längere Krankheit, wirken sich nicht mehr negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus. Die Neuregelungen bei der Erwerbsminderungsrente machen im Durchschnitt für die Bezieherinnen bzw. Bezieher monatlich etwas über 40 Euro aus.

Unsere Grafik gibt einen Überblick über die durchschnittliche Höhe von Erwerbsminderungsrenten und deren Entwicklung vor der Verbesserung.

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Erwerbsminderungsrente im Sinkflug

Erwerbsminderungsrente im Sinkflug

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Verbesserungen für Erwerbsgeminderte

Verbesserungen für Erwerbsgeminderte

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Letzte Änderung: 03.11.2014