Praxistipp WM

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22.05.2018 Am 14. Juni startet in Russland die Fußball-Weltmeisterschaft. Was Betriebsräte regeln können und worauf sie achten müssen, damit die Arbeit Fußballfans nicht die Laune vermiest.

Bald geht es wieder ums Runde und ums Eckige. 32 Mannschaften kämpfen in insgesamt 64 Partien um den Weltmeistertitel. Viele Beschäftigte möchten die WM auch am Arbeitsplatz sehen. Während der Vorrundenphase ist die früheste Anstoßzeit um 14 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit, das letzte Spiel des Tages startet um 20 Uhr. In der Finalrunde finden bis zum Halbfinale pro Tag immer zwei Spiele statt, die jeweils um 16 und 20 Uhr starten. Die Halbfinalpartien beginnen um 20 Uhr und das WM-Finale am 15. Juli um 17 Uhr. Fußball gucken wird daher für viele Beschäftigte kein Problem, es sei denn, sie arbeiten Schicht. Sie haben keinen Anspruch auf eine andere Schicht, wenn sie ein Spiel sehen wollen. Der Betriebsrat kann mit der Geschäftsleitung die Arbeitszeiten fußballfreundlich ändern. Die Ausnahmen sollten sich nicht nur auf jene Tage beschränken, an denen die deutsche Nationalmannschaft spielt.

Denkbar sind Tauschbörsen. Dort können Fußballfans ihre Schicht mit Kollegen tauschen, die sich nicht für die WM interessieren. Oder man vereinbart, dass ein bestimmtes Team einen Teil der Zeit vor- oder nacharbeitet und gegebenenfalls mit Gleitzeit oder Mehrarbeit verrechnet. Während des Spiels wird die Arbeit dann unterbrochen.

Wer üblicherweise einen Fernseher am Arbeitsplatz hat, kann davon ausgehen, dass er auch während der Arbeitszeit nebenher das Spiel verfolgen darf. Häufiger am Arbeitsplatz sind Radios. Für das Bundesarbeitsgericht zählt das Radiohören oder dessen Verbot zur Ordnung im Betrieb, die mitbestimmungspflichtig ist. Das gilt grundsätzlich auch für das Sehen und Hören via Internet. Hierbei dringend auf die Regelungen zur privaten Internetnutzung achten.

Die Nutzung von Privathandys während der Arbeitszeit darf der Arbeitgeber ohne Mitwirken des Betriebsrats verbieten. Denn in diesem Fall ist das Arbeitsverhalten und nicht die betriebliche Ordnung betroffen. Die private Nutzung von dienstlichen Smartphones ist aber mitbestimmungspflichtig.

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Letzte Änderung: 05.06.2018