Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

Vorschaubild

27.03.2009 Das BAG hat bestätigt: Wenn der Jahresurlaub wegen Krankheit bis 31. März nicht genommen werden konnte, besteht weiterhin Anspruch. Der Urlaub verfällt nicht und ist bei Ausscheiden abzugelten.

Anspruch auf Übertragung des gesetzlichen Resturlaubs aus dem Vorjahr bei Arbeitsunfähigkeit

Am 24.03.2009 hat sich das BAG der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (C-350/06) angeschlossen, seine bisherige Rechtsprechung zu § 7 Abs.3 und 4 BUrlG aufgegeben und

  • einen Anspruch auf Übertragung des gesetzlichen Resturlaubs aus dem Vorjahr bei Arbeitsunfähigkeit am 31.03. bejaht
  • einen Anspruch auf Abgeltung bei Ausscheiden trotz Arbeitsunfähigkeit bejaht.

Bereits am 08. Februar 2009 hatten wir auf unserer Homepge über das EuGH-Urteil berichtet, wonach die deutsche Rechtslage gegen europäisches Recht verstößt. Die deutsche Rechtslage besagte bislang, dass der gesetzliche Urlaub aus dem Vorjahr bei Arbeitsunfähigkeit zum 31.03. verfällt. Nach dem EuGH-Urteil ist auch für die Abgeltung bei Ausscheiden keine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (mehr) erforderlich. Bei der Meldung vom 8. Feburar findet sich eine Erläuterung des Urteils sowie ein Musterantrag, den unsere Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber verwenden können.

Alle Interpretationsversuche der Arbeitgeberseite, dass die Entscheidung des EuGH auf die Privatwirtschaft nicht anwendbar sei, weil der Arbeitgeber im EuGH-Fall ein öffentlicher (DRV-Bund) war, sind damit obsolet.

Auch einen Vertrauensschutz des Arbeitgebers hat das BAG jedenfalls seit dem 02.08.2006 (Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses des LAG Düsseldorf) verneint. Daher könnten allenfalls weitergehende Resturlaubsansprüche aus 2005 und früher verfallen sein.

Letzte Änderung: 27.03.2009