Branchenzuschläge für Leiharbeit

Vorschaubild

19.12.2012 Zeit ist Geld! Wer bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt ist, sollte die Lohnabrechnung für den Monat November genau prüfen. Wenn der Branchenzuschlag fehlt, muss rasch gehandelt werden.

Wer bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt ist und in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt ist, sollte die Lohnabrechnung für den Monat November genau ansehen. Wenn der Branchenzuschlag fehlt, muss rasch gehandelt werden. Der fehlende Betrag muss schriftlich geltend gemacht und eingefordert werden, und zwar innerhalb von ein oder zwei Monaten. Danach ist es zu spät. Denn wer die sogenannten "Ausschlussfristen" nicht beachtet, hat möglicherweise Geld verschenkt.

Immer wieder kann man hören oder lesen, dass Verleiher die Zahlung der Branchenzuschläge umgehen oder zu Unrecht auf andere Leistungen anrechnen. Jörg Hofmann, Bezirksleiter der IG Metall Baden-Württemberg, prangert am 17. Dezember 2012 in der Schwäbischen Zeitung an: Gleicher Lohn wird Leiharbeitern vorenthalten "indem gegengerechnet wird, abgemeldet und wieder neu angemeldet wird, indem Leute unter Druck gesetzt werden, Änderungsverträge anzunehmen". Wir haben den Artikel hier unten verlinkt.

Daher raten wir allen Leiharbeitnehmern, ihre Entgeltabrechnung genau zu überprüfen. Fehlen die Branchenzuschläge für die Einsatzstunden? Sind andere Zahlungen ohne Grund ausgeblieben? Die Tabellen der Entgelte und der Branchenzuschläge haben wir unten verlinkt.

Wenn das der Fall ist, muss der Fehlbetrag schnellstens schriftlich beim Arbeitgeber, der Verleihfirma, geltend gemacht werden. Denn es sind sehr enge Ausschlussfristen zu beachten. Auch berechtigte Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden.

Diese Ausschlussfrist oder Verfallfrist steht meist im Arbeitsvertrag. Gelten die Tarifverträge der iGZ, muss man noch im Dezember 2012 handeln. Nach § 10 MTV iGZ sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von einem Monat (nach Zugang der Lohnabrechnung) gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen.

Die Ausschlussfrist bei BAP (§ 16 MTV) beträgt zwei Monate. Auch hier beginnt die Frist mit dem Erhalt der Vergütung und die Forderung muss schriftlich gestellt werden.

Lehnt der Verleiharbeitgeber die Ansprüche ab oder rührt er sich nicht, so ist eine zweite Frist zu beachten. Es bleibt dann noch einen Monat Zeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Rat und Hilfe finden Leiharbeiter beim Betriebsrat. Mitglieder der IG Metall wenden sich an ihre Gewerkschaft. Wir helfen bei der Geltendmachung oder stellen Muster für die Geltendmachung zur Verfügung.

Wer noch nicht IG Metall-Mitglied ist, sollte jetzt handeln und noch dieses Jahr online eintreten!

Letzte Änderung: 18.12.2012